[APD] Deutschland: Gebuehren beim Kirchenaustritt rechtmaessig

Christian B. Schäffler APD at stanet.ch
Tue Aug 12 01:26:41 CDT 2008


[APD] Deutschland: Gebuehren beim Kirchenaustritt rechtmaessig

 

APD-Agenturmeldung 

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Deutschland: Gebuehren beim Kirchenaustritt rechtmaessig

 

Karlsruhe/Deutschland, 11.08.2008 [APD]   Das gebuehrenpflichtige Verfahren
zum Kirchenaustritt ist rechtens, entschied das deutsche
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen
hatte 2007 geklagt. Dort ist der Kirchenaustritt beim Amtsgericht zu
erklaeren, wofuer eine Gebuehr von 30 Euro erhoben wird. Der Klaeger sah in
den Kosten eine unzulaessige Einschraenkung seiner grundgesetzlich
garantierten Religionsfreiheit.

 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass in dem formalisierten Verfahren zur Erklaerung des Austritts aus einer
Kirche oder aus einer sonstigen Religionsgemeinschaft des oeffentlichen
Rechts und die Erhebung einer Gebuehr kein Verstoss gegen das Grundgesetz
vorliege. Das Verfahren diene dem legitimen Ziel, die geordnete Verwaltung
der Kirchensteuer sicherzustellen. Dies setze voraus, dass die
Austrittserklaerung und der Austrittszeitpunkt zuverlaessig erfasst wuerden.
Eine formlose oder vereinfachte Austrittserklaerung waere nicht geeignet,
die Kirchenmitgliedschaft verlaesslich zu beenden.

 

Die Abgabe der Erklaerung beim Amtsgericht oder schriftlich in oeffentlich
beglaubigter Form stelle sicher, dass Unklarheiten ueber die Authentizitaet,
die Ernsthaftigkeit und den genauen Zeitpunkt der Austrittserklaerung
vermieden wuerden. Die Pflicht eines gebuehrenpflichtigen
Austrittsverfahrens sei dem Betroffenen auch zumutbar. Die vom Verfahren
selbst ausgehende Belastung des Klaegers, insbesondere der Zeitaufwand und
das Sicherklaeren in Glaubensangelegenheiten gegenueber einer staatlichen
Stelle, erweise sich nicht als unangemessen. Auch sei die Erhebung einer
Gebuehr von 30 Euro verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie diene
allein der Kostendeckung (Aktenzeichen: 1 BvR 3006/07).

 

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Diese Agenturmeldung ist auch im Internet abrufbar unter:

http://www.stanet.ch/apd/news/1899.html

 

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